der Schützengemeinschaft Meschede - Nord e.V.

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Schützengemeinschaft Meschede-Nord e.V.“

2. Der Verein hat den Sitz in Meschede, er ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Meschede

 

 

§ 2

Ziele und Aufgaben des Vereins

1.       Der Verein bezweckt die Zusammenfassung aller im Stadtgebiet Meschede wohnenden männlichen Personen. Er enthält sich jeder Betätigung parteipolitischer oder konfessioneller Art.

2.       Die Aufgaben des Vereins sind:

a)       die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens verankern und festigen sowie die Bindung an die Kirche pflegen,

b)       die bodenständige Kultur, die Liebe und Treue zum Väterglauben und zur Vätersitte, zur sauerländischen Heimat und zum Deutschen Vaterland zu erhalten, zu wecken, zu pflegen und zu stärken, Gemeinschaftsgeist, Eintracht und Bürgersinn zu stärken und alle entgegenstehenden Bestrebungen geschlossen abzuwehren,

c)       die verschiedenen Stände einander näher zu bringen und den sozialen Gedanken zu pflegen,

d)       die Interessen der Jugend zum Schützenwesen zu fördern durch Ausbau des Schießsports,

e)       eine Schießsportgruppe aufzubauen und diese zu fördern,

f)        eine Jugendgruppe aufzubauen und zu fördern.

 

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar ausschließlich gemeinnützige, kirchliche, schützenbrüderliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes (steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine Sonderzuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

1.       Mitglieder der Schützengemeinschaft können die in § 2 Abs. 1 genannten Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden.

a) In der Jugendabteilung der Schützengemeinschaft ist eine Mitgliedschaft nach Vollendung des 12. Lebensjahres möglich. Die Jungschützen haben bis zu ihrer regulären Mitgliedschaft (siehe § 4 Abs.1) kein Stimmrecht.

2.       Bei der Schützengemeinschaft gibt es nur Einzelmitgliedschaft natürlicher Personen.

3.       Ehrenmitglied kann jeder Deutsche werden, der sich um die Aufgaben und Ziele der Schützengemeinschaft oder um die Organisation der Gemeinschaft in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder genießen die volle Mitgliedschaft. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern vollzieht die Generalversammlung auf Vorschlag des Schützenvorstandes.

 

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung.

a)       Die Aufnahme der Jungschützen erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch den/die Erziehungs-berechtigten. Auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung ist durch die Schützengemeinschaft in der Beitrittserklärung  hinzuweisen. Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben, welcher in die Kasse der Jugendabteilung einfließt.

2.       Nicht Ortsansässige können nur nach Beibringung von 2 Bürgen des Vereins in die Schützengemeinschaft aufgenommen werden.

3.       In besonderen Fällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die Aufnahme eines Mitgliedes.

4.       Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu zahlenden Beitrages beschließt die Generalversammlung.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft bei der Schützengemeinschaft endet :

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

d) durch Auflösung der Schützengemeinschaft

2.       Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vor Ende des Jahres schriftlich erfolgen.

3.       Ein Mitglied kann aus der Schützengemeinschaft ausgeschlossen werden :

a)    wenn es seiner Beitragspflicht zwei Jahre nicht nachkommt. Beitrag ist eine Bringschuld, er ist bis zum Ende des laufenden Jahres zu entrichten.

a)       wenn es den Zielen des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt.

b)       wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins verletzt.

c)       wenn es sich auf Veranstaltungen der Schützengemeinschaft ungebührlich benimmt

d)       wenn die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen werden.

 

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Die Mitglieder haben das Recht, sich der Einrichtungen und des Beistands des Schützenvorstandes im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu bedienen.

2.       Die Mitglieder können an den alljährlich stattfindenden Veranstaltungen der Schützengemeinschaft teilnehmen.

3.       Bei dem aus Anlass des Schützenfestes stattfindenden Königsschießens können nur Mitglieder über 21 Jahre teilnehmen, die jüngeren Mitglieder nehmen am Schießen zum Vizekönig teil. Eine Mitgliedschaft von mindestens 2 Jahren ist erforderlich.

4.       Der Schützenkönig darf  Königin und Hofstaat nur aus Mitgliedern und Damen über 18 Jahren wählen, damit die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gewährt bleiben.

5.       Der Vizekönig nimmt an Umzügen der Schützengemeinschaft teil. Er trägt bei Umzügen einen schwarzen Anzug mit einer Schützenkette.

6.       Die Mitglieder haben die Pflicht zur Beitragsleistung. Sie haben den Beschlüssen und Anordnungen des Schützenvorstandes nachzukommen und ihr Verhalten so einzurichten, dass die Interessen der Schützen- gemeinschaft nicht verletzt werden.

 

 

§ 8

Regionale Gliederungen der Schützengemeinschaft

1.       Zur laufenden Unterrichtung der Mitglieder, zur Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls und zur Pflege des Schießsports werden die Mitglieder in Zügen zusammengefasst, deren Gebiet der Vorstand der Schützengemeinschaft entscheidet.

2.       Zur Durchführung des Königsschießens wird eine Schießkommission gebildet. Der Schießsport wird in der Schießsportgruppe gefördert. Der Eintritt zu dieser Schießsportgruppe wird jedem Mitglied freigestellt. Die Mitgliederzahl der Schießkommission wird durch den Vorstand bestimmt. Der Vorsitzende wird aus ihrer Mitte gewählt. Die Schießsportgruppe wählt ihren Vorstand aus der Mitte der Mitglieder der Schießsportgruppe.

3.       Die Jugendabteilung präsentiert sich im großen Festumzug und wird vom amtierenden Jugendleiter angeführt.

 

 

§ 9

Organe der Schützengemeinschaft

Organe der Schützengemeinschaft sind:

1.        die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

2.        der Schützenvorstand

 

 

§ 10

Generalversammlung

1.       Die Generalversammlung ist Mitgliederversammlung im Sinne des BGB und oberstes Organ der Schützengemeinschaft.

2.       Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Mehrheitsbeschluss. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Einberufung zur Generalversammlung hat durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu erfolgen. Die Einladung, die die Bekanntgabe der Tagesordnung zu enthalten hat, soll mindestens eine Woche vor dem Tagungstermin erfolgen.

3.       Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen :

a)       nach Bedarf durch den Schützenvorstand (2/3 der Stimmen des Gesamtvorstandes sind erforderlich)

b)       wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Schützengemeinschaft dieses beantragen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden.

c)       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

4.       Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Generalversammlung gehören :

a)       die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes,

b)       die Entlastung des Schützenvorstandes,

c)       die Wahl des Schützenvorstandes und die Abberufung der Vorstandsmitglieder, Beförderung der Vorstandsmitglieder und Festsetzung der Beiträge,

d)       die Wahl von Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

e)       die Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderungen, wobei Satzungsbeschlüsse einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen.

5.       An jedem 3. Samstag (Sonnabend) im Januar sollte eine Generalversammlung einberufen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist jedoch berechtigt, einen anderen Samstag in den Monaten Januar oder Februar zu bestimmen. In dieser Versammlung sind die satzungsmäßigen Aufgaben zu erledigen.

 

 

§ 11

Der Vorstand

1.       Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:                                2. Der repräsentierende Vorstand besteht aus :                                                                                           

a) dem Vorsitzenden,                                                                               a) dem geschäftsführenden Vorstand,

            b) dem Schützenhauptmann als stellv. Vorsitzenden,                      b) den Zugführern,

            c) einem weiterem stellv. Vorsitzenden aus dem                              c) dem Schützenkönig,

geschäftsführenden Vorstand,                                                              d) dem Vizekönig, welcher jedoch nicht,

d) dem Geschäftsführer,                                                                         Stellvertreter des amtierenden Königs ist,

e) dem Kassierer,                                                                                    e) dem Männerfähnrich,

f) dem Adjutanten,                                                                                    f ) dem Junggesellenfähnrich

g) dem stellv. Geschäftsführer als Schriftführer,                                g) 8 Begleitern,

h) dem stellv. Kassierer,                                                                         h) der Schießkommission

3.       Dem Gesamtvorstand gehören an :

a) der geschäftsführende Vorstand,

b) der repräsentierende Vorstand,

c) der König des Vorjahres, welcher zugleich Stellvertreter des amtierenden Königs ist,

d) der Vizekönig des Vorjahres, welcher zugleich Stellvertreter des amtierenden Vizekönigs ist,

e) der Vorsitzende der Schießsportgruppe,

f ) der Hausmeister des Vereinshauses,

g) der technische Berater,

h) Beisitzer als beratende Mitglieder. (Die Anzahl wird nach Bedarf vom Vorstand festgesetzt)

4.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 3 (drei) Personen :

der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des geschäftsf. Vorstandes.

5.       Der geschäftsführende Vorstand kann bei gegebenen Anlässen noch besondere Kommissionen ernennen, die bei den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

6.       Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden alle drei Jahre durch die Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

7.       Der Männerfähnrich und der Junggesellenfähnrich sind jedes Jahr neu zu wählen. Die beiden Vorstands-

mitglieder bleiben ein weiteres Jahr als Begleiter im Vorstand. Die Begleiter werden im Übrigen alle zwei

Jahre gewählt. Die Wahl wird durch die Generalversammlung alle zwei Jahre zur Hälfte vorgenommen. Wiederwahl ist zulässig.

8.       Der Schützenvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

9.       Die Sitzung des Schützenvorstandes ist einzuberufen, wenn

a)       der Vorsitzende oder sein Stellvertreter

b)       die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes

c)       mehr als ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangen.

 

 

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

1.       Der Entscheidung des Gesamtvorstandes unterliegen alle Angelegenheiten, deren Besorgung nicht durch Gesetz oder Satzung der Generalversammlung obliegt. Er ist Weisungs- und Prüfungsinstanz für die einzelnen Züge und Kommissionen.

2.       Zur Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Gesamtvorstandes, soweit diese durch den Gesamtvorstand nicht durchgeführt werden. Er hat Bestimmungsrecht über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

3.       Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorbereitung wird durch den Geschäftsführer vorgenommen.

4.       Dem Geschäftsführer obliegt die Vorbereitung von Verträgen. Er erledigt die einfachen Geschäfte des Vereines. Er bereitet im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder Stellvertreter die Tagesordnung der  Vorstandssitzungen und der Generalversammlung vor.

5.       Der stellv. Geschäftsführer als Schriftführer hat über alle Versammlungen und Sitzungen des Vorstands ein Protokoll zu führen, dass in jeder folgenden Sitzung oder Versammlung verlesen werden muss und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter gegengezeichnet wird.

6.       Der repräsentierende Vorstand vertritt die Schützengemeinschaft in der Öffentlichkeit, insbesondere beim Schützenfest, bei Aufmärschen und Veranstaltungen.

§ 13

Tätigkeit der Schützenzüge und Kommissionen

1.       Die Führung der nach § 8 der Satzung gebildeten Züge obliegt dem Zugführer, die Leitung der Schießkommission dem Vorsitzenden der Schießkommission.

2.       Die Wahl der Zugführer erfolgt in einer dazu gesondert einberufenen Zugversammlung.

3.       Die Wahl der Zugführer bedarf der Bestätigung der Generalversammlung.

4.       Die Schießkommission wird durch den Vorstand berufen. Die Berufung sollte jeweils auf drei Jahre beschränkt werden. Eine erneute Berufung einzelner Mitglieder ist zulässig.

5.       Die Zugführer und der Vorsitzende der Schießkommission werden auf drei Jahre gewählt, wobei die Wahl mindestens zwei Monate vor der darauf folgenden Generalversammlung durchgeführt werden muss. Wiederwahl ist zulässig.

6.       Die Zugführer und der Vorsitzende der Schießkommission sind dem Schützenvorstand der Schützengemeinschaft  für die Durchführung der ihnen nach Satzung übertragenen Aufgaben verantwortlich.

7.       Zur Pflege der Gemeinschaft soll nach Möglichkeit jährlich eine Zugversammlung bzw. ein Zugfest durchgeführt werden.

 

 

§ 14

Kassenwesen

1.       Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch die Schützenvereinskasse zu tätigen und buchmäßig festzuhalten. Neben- oder Sonderkassen dürfen nur als Teile der Vereinskasse geführt werden. Einnahmen und Ausgaben müssen im Hauptbuch festgehalten werden. Das Bruttoprinzip ist zu beachten.

2.       Die Kassengeschäfte werden durch den Kassierer oder seinen Stellvertreter erledigt.

3.       Für Abbuchungen, Überweisungen oder sonstige Zahlungen bedarf es der Unterschrift des Kassierer oder seines Stellvertreters. Ein entsprechender Sperrvermerk ist bei der Sparkasse Meschede einzutragen.

4.       Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich vor der Generalversammlung die Kassengeschäfte zu überprüfen. Über die vorgenommene Revision ist ein Protokoll zu fertigen und der Generalversammlung vorzulegen.

5.       Vorstand und Kommission über ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

6.       Die Erstattung von Kosten für die ehrenamtliche Vereinstätigkeit ist bei entsprechenden Nachweisen zulässig. Kostenerstattungen sind auch ohne Einzelnachweis im angemessenen Umfang möglich, wenn die Kostenerstattungen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Ferner ist die Vergütung von Arbeitszeit in Ausnahmefällen zulässig. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist über diese gezahlten Vergütungen zu informieren.

 

 

§ 15

Auflösung des Vereins

1.       Die Auflösung der Schützengemeinschaft kann nur in einer hierfür einberufenen außerordentlichen General-Versammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Zahl nicht anwesend, muss innerhalb 6 Wochen eine erneute Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

2.       Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Der Beschluss zur Auflösung der Schützengemeinschaft muss mindestens mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Auflösung als abgelehnt.

3.       Das nach Auflösung der Schützengemeinschaft vorhandene Vereinsvermögen geht auf die Stadt Meschede über mit der Auflage, dieses weiterhin sportlichen und mildtätigen Zwecken zur Verfügung zu stellen.

 

Meschede, 21. Januar 1984

Geändert mit Beschluss der Generalversammlung vom 17.01.1998

Geändert mit Beschluss der Generalversammlung vom 23.01.2010